IMPRESSUM / AGB’S

 

Angaben gemäß § 5 TMG:
AR City Media GmbH
Horstweg 32
14059 Berlin
Vertreten durch/Geschäftsführer:
Dipl. -Ing. (FH) Haris Baris Yasa
Kontakt:
Telefon: +49 (30) 914 66 492
Fax: +49 (30) 91485957
E-Mail: mail@arcitymedia.de
Registergericht:
Amtsgericht Berlin (Charlottenburg)
Handelsregister Nr. HRB 167880 B
Steuernummer:
27/211/31177
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE301132955
Dieses Impressum gilt auch für Facebook  https://www.facebook.com/Produktwerbung
Dieses Impressum gilt auch für Instagram  https://www.instagram.com/arcitymedia
Verantwortlich für den Inhalt 55 Abs nach §. 2 RStV:
Dipl. -Ing. (FH) Haris Baris Yasa

Allgemeine Geschäftsbedingungen „AR City Media GmbH

1. Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AR City Media GmbH, nachfolgend „Agentur“ genannt, sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge über zu erbringende Leistungen und gelten als gelesen und angenommen, wenn Aufträge an die AR City Media GmbH erteilt werden.

1.2. Abweichenden Vereinbarungen und entgegenstehenden AGB des Auftraggebers wird vorsorglich widersprochen. Diese haben nur Gültigkeit, wenn diese in Einzelfällen ausdrücklich vereinbart und in Schriftform festgehalten wurden.

1.3. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht explizit wiederholt werden.

2. Angebot, Vertragsschluss und Leistungsinhalt

2.1. Die Angebote der Agentur hinsichtlich Preise, Fristen, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen sind, sofern aus ihnen nicht explizit etwas anderes hervorgeht, freibleibend und unverbindlich.

2.2. Ein Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst dann zustande, wenn dieser ausdrücklich und schriftlich durch die Agentur angenommen wurde. Die Auftragserteilung durch den Kunden erfolgt schriftlich per Fax oder per E-Mail.

2.3. Die Agentur verpflichtet sich ausschließlich die im Vertrag vereinbarten Leistungen zu erbringen, die durch Briefing und Konzept spezifiziert wurden. Leistungen und Ansprüche außerhalb dieser Vereinbarungen sind nicht Teil des Vertrages und bedürfen gesonderter Vereinbarungen. Das beinhaltet auch Änderungen und Ergänzungen der Leistungen während der Leistungserfüllung. Diese werden gesondert vereinbart und berechnet.

2.4. Die Agentur ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung von im Vertrag vereinbarten Leistungen zu beauftragen. Wünscht der Kunde die Beauftragung von ihm ausgewählter Dritter, erlischt die Haftung der Agentur.

2.5. Die Überprüfung wettbewerbsrechtlicher Aspekte sind nur dann Teil unserer Leistungen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

2.6. Aufträge zur Auslieferung von Werbeaufträgen (Google AdWords, AR City App, Webseiten, MarketFM, Werbung auf Facebook und Instagram) erfolgen im Namen sowie auf Rechnung des Auftraggebers. Für mangelnde Leistungen dieser Werbeträger haftet die Agentur nicht.

2.7. Beinhaltet der Auftrag die Verwendung der hauseigenen AR City App oder MarketFM und Webseiten, so kann die Agentur im Falle eines Ausfalls der App/Webseite oder Instore-Radio Systems nicht für den Leistungsausfall haftbar gemacht werden, da die konkrete Bereitstellung der App/Webseite und die Bereitstellung des Instore-Radio (MarketFM) Systems vom laufenden Betrieb von Dritten abhängt.

2.8. Richtlinien und Vorgaben in Zusammenhang mit Gestaltung, Farbe, Design und Stil werden entweder oder sowohl als auch im Vertrag, Konzept oder Briefing festgehalten. Darüberhinausgehende Vorgaben haben nur dann Gültigkeit, wenn diese durch die Agentur angenommen werden. Insbesondere nach Beginn der Arbeiten hat die Agentur das Recht, die Annahme weiterer Vorgaben zu verweigern oder für die Annahme eine angemessene Zusatzgebühr in Rechnung zu stellen. Bleiben entsprechende Vereinbarungen aus, ist die Agentur in der Wahl von Gestaltung, Farbe, Design und Stil frei.

3. Konzept und Mitwirkungspflicht

3.1. Je nach Auftrag (insbesondere bei Komplettangeboten) erstellt die Agentur ein Konzept für den Kunden, das diesem bereits vor Vertragsabschluss vorgelegt werden kann. Kommt kein Vertragsabschluss zu Stande, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, dieses Konzept außerhalb des Angebots der Agentur oder eigenständig zu nutzen oder dieses an Dritte weiterzugeben. Im Falle des Verstoßes wird eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro oder aber 10% des Auftragsvolumens fällig, je nachdem welche Summe höher ist.

3.2. Der Kunde ist verpflichtet die Leistungserfüllung der Agentur durch notwendige Informationen, Rückmeldungen und Rohmaterialien zu unterstützen, die für die Auftragserfüllung notwendig sind. Treten durch das Ausbleiben dieser Mitwirkungspflicht Verzögerungen ein, werden diese auf die Lieferfristen übertragen ohne das die Teilzahlungsfristen sich dadurch verschieben. Ton-, Text- und Bildmaterialien haben uns durch den Auftraggeber in einer gängigen, unmittelbar verwendbaren digitalen Form zur Verfügung gestellt zu werden. Die Kosten für die Mitwirkung trägt der Kunde.

4. Nutzungsrechte und Urheberrechte

4.1. Die Agentur behält an allen den Auftraggebern zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dateien, Filmaufnahmen, Fotos, Manuskripte, Entwürfe, Präsentationen, Vorlagen und sonstigen Arbeitsmitteln sämtliche Urheberrechte sowie gewerbliche Schutzrechte. Im Rahmen des Vertrags werden, je nach Vertragsart, lediglich exklusive und/oder räumlich oder zeitlich begrenzte, nicht übertragbare Nutzungsrechte der Leistungen an den Auftraggeber abgetreten, sofern dieser seine Verpflichtung in Form von Leistungsvergütung erfüllt hat und die Leistungen nur im Rahmen des geschlossenen Vertrags verwendet. Jede Verwendung von Leistungen der Agentur die über den geschlossenen Vertrag hinausgehen sind nicht zulässig und bedürfen der individuellen und schriftlichen Zustimmung der Agentur. Dies beinhaltet auch die Veränderung und Bearbeitung von Leistungen denen eine Idee der Agentur zu Grunde liegt. Die Übertragung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Agentur gestattet.

4.2. Die Agentur hat das Recht, im Zusammenhang mit sämtlichen erbrachten Leistungen im Impressum oder Abspann als Urheber genannt zu werden. Weiter ist die Agentur berechtigt mit ihren Arbeiten im Rahmen der Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit zu werben und die Leistungen als Referenzobjekte zu verwenden.

4.3. Von der Agentur zur Verfügung gestellte Datenträger und Inhalte dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Auftraggeber verändert werden. Werden Veränderungen vorgenommen erlischt die Haftung durch die Agentur.

4.4. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die im Rahmen der unter 3.2 festgehaltenen Mitwirkungspflicht zur Verfügung gestellten Materialien (Text, Bild, Ton, Informationen, etc.) durch die Agentur verwendet werden dürfen und es keine rechtlichen Ansprüche Dritter in Hinblick auf Urheber-, Eigentums- oder Nutzungsrechte gibt. Die Agentur ist zur Prüfung der Nutzbarkeit nicht verpflichtet.

4.5. Wurde das Nutzungsrecht der Arbeiten der AR City Media GmbH zeitlich und räumlich begrenzt so stellt eine Nutzung darüber hinaus einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Jede weitere Nutzung bedarf der Zustimmung der Agentur.

4.6. Eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften (Gema, VG Wort, etc.) sind durch den Kunden abzuführen.

4.7. Die Agentur hat das Recht, die für den Kunden gefertigten Leistungen und deren Entwürfe bei Nennung des Kundennamens als Referenz zur Eigenwerbung zu nutzen. Dies gilt auch für eine Eigenwerbung im Internet, insbesondere unter arcitymedia.de.

5. Sonderregelung für Fotografen und die Video- und Filmproduktion

5.1. Werden keine gegenteiligen Vereinbarungen getroffen organisiert die Agentur Model, Drehorte und Requisiten selbstständig und auf eigene Rechnung und Gefahr.

5.2. Kommt es zum Ausfall eines Termins für einen Videodreh oder ein Shooting, weil ein von der Agentur gebuchtes Model nicht erscheint, Requisiten fehlen oder technisches Personal werden die zusätzlichen Kosten durch die Agentur getragen.

5.3. Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind – sofern eine anderweitige Vereinbarung fehlt – alle Aufwendungen im Bereich Videodreh und Fotoshooting abgegolten.

5.4. Die Agentur ist verpflichtet, alle an einer Produktion beteiligte Dritte eine Abtretung ihrer Rechte für die Verwendung des Materials in Fernsehen, Kino und auf anderen Werbeplattformen unterzeichnen zu lassen und stellt den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen bei Ausbleiben dieser Erfüllung frei.

6. Lieferungen und Fristen

6.1. Die im Vertrag vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich und beginnen frühestens mit der Auftragsunterzeichnung, allerdings nicht bevor vom Auftraggeber alle notwendigen Informationen in einer zulässigen Form zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich, sofern der Auftraggeber zusätzliche oder geänderte Leistungen im Zusammenhang mit dem Auftrag wünscht.

6.2. Treten Ereignisse höherer Gewalt ein, ist die Agentur berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Dies gilt auch für ein Ausbleiben der Mitwirkungspflicht unter 3.2.

6.3. Die Agentur ist zu Teillieferungen berechtigt.

6.4. Die Lieferverpflichtung der Agentur gilt als erfüllt, wenn die Leistung in der vereinbarten Form (Link, Download, Datei, Printmaterial) durch die Agentur an den Auftraggeber übergeben wurde. Bei digitalen Inhalten gilt eine E-Mail als erfüllte Lieferverpflichtung, bei Printmaterialien die Bestätigung über den erfolgten Versand.

6.5. Gerät die Agentur aus Gründen die sie selbst zu verschulden hat in Lieferverzug hat der Auftraggeber nach einer Karenzfrist von 14 Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin das Recht pro Woche eine Verzugsentschädigung von 0.5 % des Auftragswertes als Verzugsentschädigung einzubehalten. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat das Recht nach einer Überschreitung der Lieferfrist von vier Wochen von dem Vertrag zurückzutreten.

6.6. Die unter 6.5. geltenden Vereinbarungen treten nicht in Kraft, wenn der Lieferverzug durch die Handlungen Dritter die durch die Agentur in Erfüllung des Auftrags beauftragt wurden verursacht wird. In diesem Fall ist die Agentur verpflichtet in einem Zeitraum von 14 Tagen entsprechenden Ersatz zu finden und den Auftraggeber darüber in Kenntnis zu setzen. Die Lieferfrist setzt für die Dauer dieser zwei Wochen aus.

7. Zahlung

7.1. Es gelten die im Vertrag vereinbarten Vergütungen, sofern die bei Angebotsabgabe genannten Auftragsdaten unverändert bleiben.

7.2. Die Vergütung erfolgt entlang der im Vertrag vereinbarten Anzahlungs- und Teilzahlungsschritten in Netto-Beträgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %. Nebenkosten wie Reisekosten, Versandkosten, Kosten für Werbeplattformen, Versicherungen und Spesen werden gesondert in Rechnung gestellt.

7.3. Der Agentur steht es frei, die Kosten einer Präsentation/eines Konzepts bei Nicht-zustande-Kommen eines Vertrages dem Kunden in Rechnung zu stellen, sofern sie diesen vor Aufnahme der Arbeit darüber informiert und er dem zugestimmt hat.

7.4. 30 bis 50 % des Auftragsvolumens werden bei Auftragsvergabe fällig, je nachdem was im Vertrag vereinbart wurde. Weitere Teilzahlungen erfolgen entlang der Vereinbarung, spätestens aber nach Auftragsfertigstellung. Abweichende Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. Bei Zahlungsverzug (Eintritt nach 14 Tagen ohne gesonderte Erinnerung durch die Agentur) ist die Agentur berechtigt die Arbeiten an dem Auftrag zu unterbrechen bis der Verzug ausgeglichen wurde. Es werden in diesem Fall dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz in Rechnung gestellt. Damit ist die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens nicht ausgeschlossen.

7.5. Eine Aufrechnung eigener Ansprüche des Auftraggebers gegen die Zahlungsansprüche der AR City Media ist nicht zulässig.

7.6. Sämtliche Leistungen und Liefergegenstände bleiben bis zur restlosen Bezahlung Eigentum der AR City Media GmbH.

8. Haftung

8.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers an die Agentur sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, außer die Agentur hat grob fahrlässig oder vorsätzlich vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) verletzt. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal aber auf die Gesamthöhe des Auftragsvolumens.

8.2. Die Agentur haftet, außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung ist weiter ausgeschlossen bei Fehlern die beim Datentransfer in das System des Auftraggebers erfolgen. Die im Rahmen des Auftrags an die Agentur übergebenen Materialien sind durch die Agentur nicht versichert.

8.3. Wurde der Versand von Werbeträgern durch die Agentur vereinbart, so verpflichtet sich die Agentur, diesen Versand mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, haftet jedoch nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Für Schäden oder Verluste, die durch externe Transportunternehmen oder Dritte (Druckerei, Zusteller, etc.) verursacht wurden haftet die Agentur nicht.

8.4. Der Auftraggeber haftet dafür, dass auf Grundlage der durch ihn bereitgestellten Informationen und Anforderungen keine gesetzlichen oder behördlichen Regelungen oder Gesetze verletzt werden. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem Wettbewerbs-, Marken- und Eigentumsrecht. Verstößt der Auftraggeber dagegen ist die Agentur von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen und erhält einen entsprechenden Schadenersatz, sie ist allerdings dazu verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sobald sie im Rahmen der Leistungserfüllung davon Kenntnis erhält und im Rahmen der Leistungsverfüllung selbst die Schutzrechte Dritter zu wahren (Bild-, Persönlichkeits- und Urheberrechte). Die Agentur ist weder verpflichtet eine rechtliche Überprüfung der Informationen vorzunehmen noch darf sie eine Rechtsberatung übernehmen.

8.5. Die Agentur haftet nicht für im Rahmen der Leistungserfüllung gemachten Sachaussagen über Angebote und Produkte des Auftraggebers. Weiter haftet die Agentur auch nicht für den urheberrechtlichen, patentrechtlichen oder markenrechtlichen Schutz der für Auftraggeber erstellten Werbemittel und Leistungen und ist auch nicht für die Eintragung in entsprechende Markenregister verantwortlich.

8.6. Die Agentur haftet nicht dafür, wenn in Folge eines Dienstausfalls einer zu benutzenden Werbeplattform (Google AdWords, YouTube, Facebook, App-Server, WordPress bzw. Webserver MarketFM Server etc.) die Leistungsauslieferung nicht wie geplant stattfindet.

8.7. Inhaber des Einzelhandelsgeschäftes und der Beschallungsanlage: Für die dauerhafte Wiedergabe/Beschallung von MarketFM Hintergrundmusik (Onlineradio/Webradio/Webstream) in den einzelnen Geschäftsräumen müssen Webradiolizenzen durch den Inhaber der Geschäftsräume bei der GEMA beantragt werden. Die Agentur trägt nicht diese Kosten und ist von der Haftung frei, da MarketFM ein Service eines Drittanbieters ist und die konkrete Bereitstellung des Instore-Radios (MarketFM) Systems und der laufende Betrieb vom Drittanbieter abhängt, daher sind auch GEMA Lizenzen mit dem Drittanbieter abzuklären. Diese jährlich anfallenden GEMA Kosten trägt der Auftraggeber (Inhaber des Einzelhandelsgeschäftes) selbst und sind in den Angeboten und Preisen nicht inbegriffen. Der Auftraggeber (Inhaber des Einzelhandelsgeschäftes) trägt die GEMA Kosten für die Wiedergabe von Hintergrundmusik in den Geschäftsräumlichkeiten. Weitere GEMA Tarifinformationen unter: gema.de/ad-tarife oder www.gema.de/einzelhandel . Die Agentur ist nur für die im eigenen Tonstudio für den Auftraggeber aufgezeichneten Inhalte und Ansagen/Radiospot verantwortlich und haftet nur für die im eigenen Tonstudio produzierten Audioinhalte. Die Wiedergabe dieser Ansagen/Radiospots sind GEMA Frei und fallen somit nicht unter die GEMA Beitragspflicht für Wiedergabe im Instore-Radio MarketFM.

8.8. Beschallungsauftrag für MarketFM durch Auftraggeber für Radiospots: Ist ein Radiospot vorhanden, dann ist der vorhandene Werbespot spätestens bis zum 10. Tag nach Auftragserteilung an mail@arcitymedia.de zu übermitteln. Soll ein Radiospot von der AR City Media GmbH produziert werden, dann sind zusätzlichen Kosten für die Audioproduktion vom Auftraggeber zu tragen. Die Leistungen und Kosten werden separat vereinbart und im Angebot/Vertrag dokumentiert. Der Auftraggeber erhält vor Aufnahmebeginn einen digitalen Textvorschlag. Anschließend wird der Werbespot produziert. Der Inhalt gilt als genehmigt, sofern nicht innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt widersprochen wird. Bei verspäteter oder unvollständiger Einsendung ist AR City Media GmbH berechtigt nach eigenem Ermessen einen Werbespot zu produzieren und auszustrahlen oder den Werbeplatz kostenpflichtig zu reservieren. Ab Sendebeginn des Werbespots oder der Reservierung des Werbeplatzes beginnt die Vertragslaufzeit und der vereinbarte Auftragspreis ist im Voraus fällig. Sollte die Beschallungsanlage durch Umbau oder technischen Defekts länger als fünf Tage außer Betrieb sein, so wird die entgangene Werbezeit kostenlos durch Nachschaltung kompensiert. Der Auftrag kann nicht widerrufen werden. AR City Media GmbH behält sich ein Mitspracherecht bezüglich Vertragspartner und Werbeinhalt vor. Werbeschaltungen erfolgen immer werktags während der Kernöffnungszeiten, ausgenommen Feiertage. Sollte der Werbestandort von einem anderen Betreiber/Handelskette übernommen werden, behält der Vertrag seine Gültigkeit und berechtigt die AR City Media GmbH den Vertrag zu kündigen und zu viel gezahlte Beträge zu erstatten. Der Kunde überprüft die ordnungsgemäße Wiedergabe des Werbespots regelmäßig. Eine Nutzung des Werbespots ist nur für die Laufzeit des Vertrages und an den vereinbarten Standorten erlaubt. Eine Ausstrahlung des Werbespots in einem anderen Markt ist nur mit schriftlicher Genehmigung von der AR City Media GmbH möglich. Der Auftraggeber erklärt, dass er über alle Rechte zur Bearbeitung, Aufführung, Vervielfältigung und Wiedergabe des übergebenen Materials verfügt.

9. Abnahme und Mängelrügen

9.1. Teil- oder Komplettlieferungen gelten als angenommen, wenn der Auftraggeber Änderungen und Beanstandungen nicht innerhalb einer Woche nach Lieferungszugang der Agentur schriftlich mitgeteilt hat. Mängelrügen sind der Agentur innerhalb einer Woche ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Der Agentur ist eine angemessene Frist für die Beseitigung der Mängel einzuräumen, die aber keine Verschiebung der Zahlungsfristen nach sich zieht. Mängelrügen nach dieser Frist sind nicht zulässig.

9.2. Grafische oder filmische Leistungen erfolgen nach 8 entlang der in Vertrag, Konzept und Briefing festgehaltenen Vorgaben. Mängelrügen sind nur dann zulässig, wenn die Agentur von diesen abgewichen ist, alles andere unterliegt einer subjektiven Beurteilung. Fehlten konkrete Angaben durch den Auftraggeber so sind Mängelrügen nur dann zulässig, wenn objektive und grobe Sach- oder Rechtsmängel erkennbar sind. Unwesentliche Mängel oder Ablehnung aus künstlerischen oder geschmacklichen Gründen sind kein Grund für die Abnahmeverweigerung, solange die Agentur nach den Vorgaben des Auftraggebers gearbeitet hat. Fehlten die Angaben des Kunden so sind geschmackliche Einwände nach 2.8. kein Grund für die Abnahmeverweigerung. Abweichungen innerhalb der handelsüblichen Mengen- und Qualitätstoleranzen sind ebenfalls kein Anlass für eine Verweigerung der Abnahme.

10. Laufzeit, Kündigung und Stornierung

10.1. Die Mindestdauer des Vertragsverhältnisses beträgt 12 Monate, soweit keine abweichende Vereinbarung individuell getroffen wird. Siehe Angebot/Road Map.

10.2. Bei Verträgen mit einer Mindestdauer von mehr als 12 Monaten verlängert sich die Laufzeit um jeweils ein Jahr, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf des betreffenden Zeitraumes schriftlich gegenüber dem Vertragspartner gekündigt wird.

10.3. Bei Verträgen mit einer Mindestdauer von über 3 Monaten bis zu 12 Monaten verlängert sich die Laufzeit des Vertrages um jeweils weitere drei Monate, wenn der Vertrag nicht einen Monat vor Ablauf des betreffenden Zeitraumes schriftlich gegenüber dem Vertragspartner gekündigt wird.

10.4. Bei Verträgen mit einer Mindestdauer von bis zu 3 Monaten verlängert sich die Laufzeit des Vertrages um jeweils einen Monat, wenn nicht der Vertrag 14 Tage vor Ablauf des betreffenden Zeitraumes schriftlich gegenüber dem Vertragspartner gekündigt wird.

10.5. Storniert der Kunde Teile des vereinbarten Projekts oder kündigt er das ganze Projekt erhebt die Agentur ein Honorar entlang der bereits erfolgten Leistungserfüllung inklusive einer angemessenen Aufwandsentschädigung für bereits vorbereitete Teile des Auftrags.

10.6. Betriebsstörungen (Krankheit, Personalmangel, technische Ausfälle, anderweitige Rechtsstreitigkeiten) sowohl bei der Agentur als auch beim Auftraggeber berechtigen nicht zur Kündigung.

10.7. Die Kündigung oder der Widerruf nach § 627 BGB ist ausgeschlossen, da es sich um nach Kundenangaben individuell angefertigte Leistungen handelt die an anderer Stelle nicht mehr verwendet werden können. Unberührt davon bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, etwa der Insolvenz eines der beiden Vertragspartner. Das Recht zur fristlosen Kündigung tritt dann ein, wenn die Agentur einem wesentlichen Teil ihrer Leistungsverpflichtung trotz erneuter Fristsetzung durch den Kunden nicht nachkommt oder dieser mit mehr als 30 % seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug geraten ist. In beiden Fällen muss vor der fristlosen Kündigung dem anderen Vertragspartner unter Fristsetzung die Gelegenheit gegeben werden, den Verzug zu korrigieren. Kündigungen bedürfen immer der Schriftform.

11. Datenschutz und Geheimhaltung

Die AR City Media GmbH verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der zuvor vereinbarten Leistungserfüllung. Die Agentur verpflichtet sich Inhalte oder Informationen nicht außerhalb des Vertragsverhältnisses zu nutzen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Auftraggeber räumt der Agentur das allumfassende Recht der Datenweitergabe an Dritte im Rahmen von Auftragsleistungen (Forderungsabtretung an Inkassounternehmen, Servicepartner, Auftragsverarbeiter etc.) ein. Personenbezogene Daten werden nicht automatisiert gelöscht. Eine Datenlöschung gem. Art. 17 DSGVO kann allerdings im Rahmen der Möglichkeiten bei der Agentur schriftlich beantragt werden.

Ansprechpartner für Betroffenenrechte: Dipl. -Ing. (FH) Haris Baris Yasa, AR City Media GmbH

12. Schlussbestimmung und salvatorische Klausel

12.1. Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden sind ungültig.

12.2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll im Rahmen der Vertragsanpassung eine andere, angemessene Regelung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wäre ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen.

12.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Forderungen aus dem Vertrag an Dritte abzutreten.

12.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort der Agentur. Anwendung findet ausschließlich deutsches Recht auch wenn der Auftragsgeber seinen Firmensitz im Ausland hat. Internationales Handelsrecht findet keine Anwendung.

12.5. Bei Streitigkeiten ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren einzuleiten.

13. Gültigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab 01.02.2019 gültig. Änderungen können durch die AR City Media GmbH jederzeit vorgenommen werden und ersetzen diese Ausgabe.

 

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